Verein „München ist bunt!“
Fassung vom 06. April 2016
Präambel
Die von Rechtsradikalen seit einigen Jahren bundesweit verfolgte Strategie, einerseits feste Strukturen z.B. durch sogenannte Bildungszentren oder „Bürgerbüros“ aufzubauen und andererseits regelmäßig den öffentlichen Raum durch Demonstrationsmärsche besetzen zu wollen, wird von den rechtsradikalen Gruppen auch in München immer stärker verfolgt. Der Wandel in der rechtsextremen Szene stellt sowohl die politisch Verantwortlichen als auch die gesamte demokratische Gesellschaft vor neue Herausforderungen. Dies umso mehr, als Umfragen eine Zunahme von menschenfeindlichen Einstellungen in weiten Teilen der Gesellschaft feststellen.
Es gibt weder „den“ Rechtsextremismus noch eine für alles gültige Gegenstrategie. So wie es lokale Unterschiede der Rechtsextremisten und ihrem Handeln gibt, müssen lokal passende Formen der Auseinandersetzung gefunden werden. Es kommt auch auf die Bezirksausschüsse als politische Gremien vor Ort, die das konkrete Umfeld genau kennen, und auf zivilgesellschaftliche Initiativen an. Lokale Kampagnen gegen rechtsextremistische Aktionen können am besten durch die bzw. mit der Unterstützung der jeweilig betroffenen Bezirksausschüsse sowie lokaler zivilgesellschaftlicher Initiativen organisiert werden. Gleiches gilt für Aufklärungskampagnen und Bildungsangebote.
Der Verein „München ist bunt!“ sieht sich als eine solche zivilgesellschaftliche Initiative. Durch die bisherigen Aktivitäten der Gründungsmitglieder bestehen eine starke Vernetzung und Strukturen, die es dem Verein ermöglichen, als Mittler zwischen den einzelnen Bezirksausschüssen, zwischen den Bezirksausschüssen und der Stadt, als Mittler zu anderen Bündnissen und Initiativen sowie als Mittler zur Zivilgesellschaft vor Ort zu fungieren. Der Verein kann die gesammelten Erfahrungen der Gründungsmitglieder im Kampf gegen den Rechtsextremismus in unserer Stadt weitergeben und die aufgebauten Strukturen zielführend einsetzen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ Nr. 1 Der Verein führt den Namen „München ist bunt!“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
§ Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
§2 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §52 Abschnitt 2 der Abgabenordnung.
§2 Nr. 2 Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich für Toleranz, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit durch Förderung einer verantwortungsbewussten und solidarischen Zivilgesellschaft einsetzen wollen. Dieser Zweck soll unter anderem verfolgt werden durch:
- eine intensive Aufklärungs- und Bildungsarbeit.
- die Erzeugung von Öffentlichkeit z.B. durch die Organisation von Kulturfesten
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine Zwecke zur Förderung von politischen Parteien.
Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen an.
§2 Nr. 3 Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement der Mitglieder, der Vereinsorgane und der weiteren Mitwirkenden und durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Nr. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch.
§2 Nr. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Nr. 6 Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§2 Nr. 7 Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß §2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne darf nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen muss die Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten vorliegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5a Freundinnen und Freunde von „München ist bunt!“
a) Personen, die Ziele und Zweck von „München ist bunt!“ unterstützen möchten, können mit schriftlichem Antrag Freunde/Freundinnen von „München ist bunt!“ werden.
Sie haben kein Stimmrecht, aber das Recht, mitzuarbeiten. Sie erhalten wichtige Informationen. Sie unterstützen „München ist bunt!“ durch jährliche Beiträge und Spenden.
b) Organisationen (juristische Personen) können mit gleichem Status Freundinnen/Freunde von „München ist bunt!“ sein. Parteien und ihre Organisationen sind davon ausgeschlossen.
c) Der Vorstand von „München ist bunt!“ entscheidet über die Aufnahme.
d) Für den Ausschluss gilt § 4 entsprechend.
§ 6 Organe des Verein
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/in
d) auf Antrag eines Mitglieds bis zu zwei Beisitzer/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die/den Vorsitzende/n oder bei Verhinderung der/des Vorsitzenden durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung.Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und durch den/die Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b)Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d)Wahl und Abberufung zweier Revisoren/innen
e)Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f)Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzende/n oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in. Das Protokoll wird von einem/einer Protokollführer/in, der/die von der Versammlungsleitung bestimmt wird, geführt. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiters/in und der/des Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung und Information über Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.